Sterbehilfe weiter strafbar

von justico.de am 26.01.2016

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der vier Sterbewillige erreichen wollten, dass die Neufassung des § 217 StGB vom 3. Dezember 2015 außer Vollzug gesetzt wird. Nach § 217 StGB wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Mit ihrer Auffassung, dass die vier Beschwerdeführer, die alle dem Verein "Sterbehilfe Deutschland" angehören, in ihrem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Sterben verletzt würden, drangen sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Sie würden, wenn § 217 StGB n.F. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache in Kraft bleibt, nicht so gravierende Nachteile erleiden, dass es unabdingbar wäre, § 217 StGB vorläufig außer Kraft zu setzen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rk20151221_2bvr234715.html