Statikberechnung ist nicht Sache des Bauunternehmers

von justico.de am 29.12.2017

Ein Bauunternehmer darf grundsätzlich auf die statischen Berechnungen eines Architekten vertrauen, solange keine „ins Auge springenden Mängel“ vorhanden seien, entschied das Oberlandesgericht Köln (11 U 116/14). Ein Bauunternehmer habe keine eigene Prüfpflicht für die ihm vom Auftraggeber vorgegebene, zuvor von einem Sonderfachmann erstellten, Pläne. Selbst wenn der Bauunternehmer in der Lage sei, die ihm zur Ausführung übergebenen Pläne selbst zu erstellen, müsse er sich nur die Hinnahme offensichtlicher Fehlberechnungen, welche geradezu ins Auge sprängen, vorwerfen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bauunternehmer selbst den Statiker beauftragt habe.

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_11-U-11614_Bauunternehmer-nicht-zur-Pruefung-der-Statikberechnung-eines-Architekten-verpflichtet.news24504.htm