Bundesgerichtshof zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

von justico.de am 08.02.2016

Auch Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones können grundsätzlich Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) genießen – wenn sie nach dem BGH (Az. I ZR 202/14) hinreichend unterscheidungskräftig sind. Einen Werktitelschutz für die Bezeichnung "wetter.de" lehnt der Senat im Ergebnis allerdings ab. Denn an den Titelschutz von Apps sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei anderen Produkten auch. Einen solchen abgesenkten Maßstab erkennt die Rechtsprechung beispielsweise für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften an. Gegen den Schutz der Bezeichnung "wetter.de" sprach jedoch, dass die Domain-Inhaber nicht nachweisen konnten, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=73466&linked=pm