Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht, als ein Teil des Zivilrechts, befasst sich mit den Gesetzten zum Wohnungseigentum und dem Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz). Dieses, seit 1951 bestehende Gesetz ist deshalb so wichtig, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude (und Wohnungen) ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks gehören. Das Erlangen eines selbstständigen Eigentums in Form einer einzelnen Wohnung (Aufteilung eines Gebäudes in mehrere unabhängige Wohnungsbesitzer) wurde erst durch das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht.
Inhalte des Wohnungseigentumsgesetzes
Die wichtigsten Themen, die im Wohnungseigentumsgesetz geregelt werden, sind insbesondere:
- die Begründung des Wohnungseigentums
- gemeinschaftliche Aspekte von Wohnungseigentümern
- die Verwaltung eines Wohnungseigentums
- das Wohnungserbbaurecht sowie das Dauerwohnrecht
- die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit Wohnungseigentum.
Bei einer Eigentumswohnung entspricht das Dauerwohnrecht einem vererblichen und zeitlich unbegrenzten Recht auf Bewohnung einer Wohnung, inklusive dem Recht auf Vermietung.
Teilungserklärung
Wird ein Grundstück formell geteilt, regelt das Gesetz durch eine Teilungserklärung das Eigentum an dem jeweiligen Grundstück. Hier werden besonders das Teileigentum (Eigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen) und das Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Dachboden, etc.) an einem gemeinsamen Grundstück geregelt. In der Teilungserklärung kann beispielsweise bestimmt werden, dass jede Entscheidung nur einstimmig mit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen werden kann.
Wohnungs-, Sonder- und Teileigentum
Beim Eigentumsrecht kann zwischen dem Wohnungseigentum, dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden:
Das Wohnungseigentum (übergeordneter Begriff) beschreibt das Sondereigentum (Volleigentum, z.B. Eigentumswohnung) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteilen an gemeinschaftlichen Flächen (beispielsweise Treppenhaus).
Das Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzter Fläche (z.B. Kellerräume) in Verbindung mit den Mieteigentumsanteilen an gemeinschaftlichen Flächen.