Strafrecht
Das Strafrecht (syn. Kriminalrecht) ist, neben dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht, einer der drei Teilbereiche des Rechtssystems in Deutschland. Es bezeichnet Rechtsnormen, die verbotene Verhaltensweisen - sogenannte Straftaten - sowie deren Rechtsfolgen umfassen. Ziel des Strafrechts ist der Schutz elementarer Rechtsgüter und regelt den Strafanspruch Seitens des Staates gegenüber Straftätern.
In Deutschland zählen zu den Rechtsgütern unter anderem das Leben, die Gesundheit, das Eigentum von Personen, die Sicherheit und die Integrität des Staates. Eine Straftat ist somit eine Verletzung eines Rechtsgutes. Dazu gehören beispielsweise Mord, Körperverletzung, Diebstahl und Urkundenfälschung. Aus kriminologisch-rechtsvergleichender Sicht werden bei den Straftaten unter anderem folgende Delikte unterschieden: Amtsdelikt, Ehrdelikt, Freiheitsdelikt, Körperverletzungsdelikt, Rauschmitteldelikt, Rechtsfriedensdelikt, Sexualdelikt, Tötungsdelikt und Urkundendelikt. Grundrechte (zum Beispiel Recht auf Sozialhilfe) und Fälle von Schadensersatzansprüchen oder Unterhaltsansprüchen fallen in die Zuständigkeit des Öffentlichen- beziehungsweise des Zivilrechts und sind kein Bestandteil des Strafrechts.
Zu den Rechtsfolgen gehören in Deutschland Geld- und Freiheitsstrafen. In anderen Ländern gibt es noch die Körper- und die Todesstrafe. Das Strafrecht und die Strafrechtswissenschaft unterteilt eine Straftat in die drei Bestandteile des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Nur wenn diese drei Bestandteile zutreffend sind und vollständig geklärt wurden, kann eine Strafe in Deutschland verhängt und ausgeführt werden. Schuld ist beispielsweise nur jemand, dem ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. So wird bei Straftaten, die beispielsweise unter Drogeneinfluss oder von geistig behinderten Menschen begangen wurden, eine verminderte Schuldfähigkeit mit berücksichtigt.
Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch geregelt. In einem „Allgemeinen Teil“ werden die Grundbestimmungen genannt, die allgemein für Delikte die Voraussetzungen bestimmen, ab wann eine Strafbarkeit vorliegt. Spezielle Straftatbestände, wie etwa Mord, Totschlag und Diebstahl werden in einem gesonderten Teil behandelt.