"Rechenpanne" im Mordprozess

von justico.de am 23.06.2016

"Iudex non calculat" - Aufgrund eines Rechenfehlers des LG Köln musste der BGH - Az. 2 StR 157/16 - ein dort gefälltes Urteil in einem Mordprozess aufheben. Am 25. August 2015 hatte das LG einen Mann wegen Mordes verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der größte Teil des Verfahrens dürfte nun aufgrund einer "Rechenpanne" umsonst gewesen sein: Die Frist, innerhalb derer ein Urteil mit Stempel und Unterschrift bei den Akten sein muss, berechnet sich nach § 275 Abs. 1 StPO nach der Anzahl der Verhandlungstage. Im konkreten Fall umfasste das Verfahren 30 Verhandlungstage und das Urteil hätte spätestens am 10.11.2015 in den Akten gewesen sein müssen. Tatsächlich sei das Urteil aber erst am 23.11.2015 bei den Akten gewesen. Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75016&pos=0&anz=1