Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins Zivilrecht

von justico.de am 01.10.2016

Die Grundbuchfähigkeit der GbR ist gesetzlich verankert, § 899a BGB, auch wenn diese Vorschrift nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung einer GbR löst. Ergänzt wird § 899a BGB durch § 47 II GBO, wonach die Eintragung die Nennung aller Gesellschafter voraussetzt. Der nicht-rechtsfähige Verein ist eine Körperschaftsform, bei der es auch kein Register gibt, bei dem man sich über die für den Zusammenschluss agierenden Personen, d.h. den Vorstand, Klarheit verschaffen könnte. Insoweit stellt sich die Frage, wie die Grundbuchfähigkeit zu beurteilen ist.

Der BGH geht in einer Entscheidung vom 21.01.2016 – V ZB 19/15 - davon aus, dass der nicht-rechtsfähige Verein wie die GbR auch nur unter Nennung aller Mitglieder eingetragen werden kann. Insoweit kommt § 47 II GBO zur Anwendung. Dies kann man einmal dadurch rechtfertigen, dass § 54 S. 1 BGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist und damit letztlich auch auf § 47 II GBO. Oder man stellt unabhängig von dieser Verweisung auf die Vergleichbarkeit der Interessenlage ab, die unproblematisch gegeben ist.

Das praktische Problem besteht nun darin, dass ein nicht-rechtsfähiger Verein typischerweise viele Mitglieder hat, während die GbR in der Regel nur aus wenigen Gesellschaftern besteht. D.h., dass der Aufwand, der zur Eintragung eines nicht-rechtsfähigen Vereins betrieben werden muss, ungleich höher ist als bei der GbR.

Dies dürfte in der Praxis zu einer faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des nicht-rechtsfähigen Vereins führen. Grund und Boden wird daher in der Praxis nicht selten treuhänderisch durch Dritte erworben und gehalten.

Da der BGH § 47 II GBO entsprechend heranzieht, müsste dies dann konsequenterweise auch für § 899a BGB gelten. Die praktische Relevanz dieser Frage dürfte indes gering bleiben, weil eben in der Regel der oben beschriebene Aufwand nicht betrieben werden wird.

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