Eintrittsmodell beim Leasing

BGH, Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 178/13

von Life and Law am 01.05.2014

+++ Leasing mit Einstandspflicht für Restwert +++ Eintrittsmodell +++ Rechtsfolgen des Widerrufs +++ Leasingvertrag kein verbundenes Geschäft +++ §§ 506 II Nr. 3, 355, 358 BGB +++

Sachverhalt (stark abgewandelt): Verbraucher K schloss mit Autohändler V einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Pkw zum Preis von 20.000,- €.

Auf eigene Faust suchte sich K daraufhin eine Möglichkeit der günstigen Finanzierung. K kam auf die Idee, den Wagen über einen Leasingvertrag durch eine Leasing-Bank finanzieren zu lassen.

K unterzeichnete daher ein mit „Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags" überschriebenes Formular der Leasing-Bank (B) mit folgendem Inhalt:

1Die B tritt nach Abschluss dieses Leasingvertrags an Stelle des K in den zwischen K und V abgeschlossenen Kaufvertrag ein. 2B und K schließen über den Kaufgegenstand einen Leasingvertrag ab. 3K ist berechtigt, den Pkw gegen eine monatliche Gebühr von 400,- € zu nutzen. 4Bei Vertragsende hat K für einen kalkulierten Restwert von 7.500,- € einzustehen. 5B haftet gegenüber K -- außer auf Schadensersatz -- nicht für Mängel des Pkw; stattdessen tritt B seine Mängelrechte gegen V aus dem übernommenen Kaufvertrag ab."

Der Leasingvertrag enthält alle erforderlichen Belehrungen.

Vier Tage später widerruft K mit Schreiben gegenüber B seine Willenserklärung.

Da der Leasingvertrag nicht zustande gekommen ist, tritt die B auch nicht in den Kaufvertrag zwischen K und V ein.

V, der von dem geplanten „Eintritt" des Leasinggebers B keinerlei Kenntnis hatte, verlangt daraufhin von K die Bezahlung des Kaufpreises i.H.v. 20.000,- €.

Zu Recht?

A) Sound

Auf das sogenannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

B) Problemaufriss

Der gegenüber dem Original stark abgewandelte Sachverhalt betrifft ein seit langem umstrittenes Problem beim Finanzierungsleasing: Handelt es sich beim Abschluss eines den Verbraucher schützenden Leasingvertrags und dem Kaufvertrag über den Leasinggegenstand um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 III BGB?

Diese vor allem zum sog. „Eintrittsmodell" umstrittene Frage wird vom BGH nun erstmals entschieden. Der BGH lehnt mit überzeugender Begründung das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ab.

Anmerkung: Mit Wirkung zum 13.06.2014 treten das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und damit wichtige Änderungen im BGB-AT, im Allgemeinen Schuldrecht, zum Widerruf von verbraucherschützenden Verträgen und auch im besonderen Schuldrecht in Kraft.1

Der Besprechung dieses Urteils wird die bis zum 12.06.2014 geltende Rechtslage zugrundegelegt, die gem. Art. 229 § 32 EGBGB auch nach dem 13.06.2014 zur Anwendung kommt, wenn der Vertrag vor dem 13.06.2014 geschlossen wurde.

In Anmerkungskästen wird an den Stellen, an denen sich das Gesetz ändert, die Rechtslage ab dem 13.06.2014 dargestellt.

C) Lösung

Zu prüfen ist, ob V von K die Bezahlung des Kaufpreises verlangen kann.

I. Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB

1. Zwischen V und K wurde laut Sachverhalt ein wirksamer Kaufvertrag über einen Pkw zum Preis von 20.000,- € geschlossen.

Damit ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zunächst entstanden.

2. Da der beabsichtigte Leasingvertrag nicht zustande gekommen ist, kam es auch nicht zu einem Vertragseintritt der B.

Damit ist der Anspruch gegen K auch nicht entfallen.

hemmer-Methode: Im BGB ist die Vertragsübernahme als Verfügung nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch wird eine solche vereinbarte Vertragsübernahme allgemein zugelassen, und zwar in Rechtsfortbildung der Sonderregelungen gemäß §§ 563, 563a, 566, 581 II, 593b, 613a, 1251 BGB.

Dabei wird die Übernahme von der wohl h.M. als einheitliches Rechtsgeschäft an­gesehen, also nicht als bloße Kombination aus Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) und Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB).

Entscheidend ist letztlich, dass alle Beteiligten mitwirken müssen. Entweder wird ein dreiseitiger Vertrag geschlossen oder - parallel zu § 415 BGB - ein Vertrag zwischen ausscheidender und eintretender Partei unter Zustimmung des anderen Teils.

II. Entfallen des Kaufvertrags gem. § 358 II BGB wegen Widerrufs des Leasingvertragsangebots?

Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte aber gem. § 358 II BGB entfallen sein, wenn V seine auf den Abschluss eines Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Leasingvertrag ein mit dem Kaufvertrag verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 III BGB darstellen würde.

1. Wirksamer Widerruf des Antrags auf Abschluss eines Leasingvertrags?

Fraglich ist, ob K seinen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags wirksam widerrufen hat.

In Betracht kommt ein Widerrufsrecht gem. §§ 506 II Nr. 3, 495 I BGB.

a) K hat einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags gegenüber B abgegeben.

Beim Leasing handelt es sich um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag gegen Entgelt.

Da K bei Vertragsende auch für einen kalkulierten Restwert von 7.500,- € einzustehen hat, handelt es sich bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 II Nr. 3 BGB.

b) Gemäß § 506 I, II BGB gelten die in Bezug genommenen und auf den Verbraucherschutz angelegten Vorschriften nur für Leasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Die B ist als gewerblicher Leasinggeber Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB.

Für K handelte es sich laut Sachverhalt um ein Privatgeschäft, sodass K als Verbraucher handelte, § 13 BGB.

Anmerkung: Dient der Vertragsgegenstand sowohl privaten als auch gewerblichen bzw. selbstständig beruflichen Zwecken (sog. „dual use"), war bislang umstritten, ab bzw. bis wann ein Verbrauchergeschäft vorliegt.

Nach der h.M. kommt es auf den Schwerpunkt der Nutzung an.2

Ab dem 13.06.2014 bestimmt der neu abgefasste § 13 BGB, dass jede natürliche Person Verbraucher ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.3 Die Gesetzesänderung bestätigt daher lediglich die bislang schon h.M.

c) Eine Widerrufserklärung des M i.S.d. § 355 I S. 2 BGB liegt vor.

Anmerkung: Bis zum 12.06.2014 muss der Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden.

Ab dem 13.06.2014 kann der Widerruf formlos erfolgen.

Ob ein mündlicher Widerruf ausreicht,4 könnte zwar im Hinblick auf das Erfordernis des Absendens (§ 355 I S. 5 BGB n.F.) zweifelhaft erscheinen.

Da für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zugang beim Unternehmer genügt (vgl. Umkehrschluss aus § 355 III S. 2 BGB), bezieht sich das rechtzeitige Absenden i.S.d. § 355 I S. 5 BGB auf einen Widerruf in Papierform.

Der Zugang eines mündlichen Widerrufs ist aber für einen wirksamen Widerruf ausreichend.

d) Da im Antragsformular die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gem. §§ 506 I, II, 495 II Nr. 1, 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB enthalten waren, begann die vierzehntägige Widerrufsfrist zu laufen. Diese Widerrufsfrist hat K eingehalten.

Anmerkung: Bis zum 12.06.2014 beträgt die Widerrufsfrist gem. § 355 II S. 1 BGB vierzehn Tage. Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß gem. § 360 BGB (bzw. beim Verbraucherdarlehen oder der sonstigen Finanzierungshilfe gem. §§ 495 II Nr. 1, 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB) hierüber belehrt wurde.

Ab dem 13.06.2014 beginnt gem. § 355 II S. 2 BGB n.F. die vierzehntägige Widerrufsfrist grds. mit dem Vertragsschluss zu laufen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b I, II S. 1 BGB n.F. ordnet aber an, dass die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (und damit auch bei sonstigen Finanzierungshilfen i.S.d. § 506 BGB) erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde ausgehändigt wurde, welche die Pflichtangaben nach § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB enthält.

Im Ergebnis ändert sich außer den „Hausnummern" also nichts.

Eine wichtige Änderung ergibt sich aber im Rechtsfolgenrecht nach erklärtem Widerruf, wenn bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Während sich bis 12.06.2014 die Rechtsfolgen nach Rücktrittsrecht richten (§§ 357 I, 346 ff. BGB), sind ab dem 13.06.2014 für jedes Widerrufsrecht in §§ 357 bis 357c BGB n.F. eigenständige Widerrufsfolgen geregelt.5

2. Entfallen des Kaufvertrags gem. § 358 II BGB?

Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 I BGB wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, § 358 II BGB.

Fraglich ist, ob diese Rechtsfolge für den Kaufvertrag auch dann eingreift, wenn ein Leasingvertrag nach §§ 506 II Nr. 3, 495 I BGB widerrufen wurde.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich beim Leasingvertrag und dem Kaufvertrag um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 III BGB gehandelt hätte.

a) Definition verbundenes Geschäft

Nach § 358 III S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 III S. 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

hemmer-Methode: Voraussetzung des verbundenen Geschäfts ist also, dass der Verbraucher an zwei Verträge rechtlich gebunden ist.

b) § 506 II, I BGB verweisen auf § 358 BGB

Der hier anwendbare § 506 II Nr. 3, I BGB sieht vor, dass auf verbraucherschützende Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden.

c) Meinungsstand zur Bedeutung dieser Verweisung

Ob und in welchem Umfang die Verweisung auf die §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zum Tragen kommen kann, ist umstritten.6

aa) In der Literatur wird teilweise angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend dafür entschieden habe, dass der Verbraucher im vollen Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen soll.7

bb) Eine vermittelnde Ansicht will zumindest für den Anwendungsfall des (hier vorliegenden) Eintrittsmodells, in welchem der LN unmittelbar mit dem Lieferanten zunächst selbst einen Kaufvertrag abschließt, z.B. weil er das Leasinggut zunächst selbst beim Lieferanten bestellt und der LG erst später mit dem „Käufer" einen Finanzierungsleasingvertrag abschließt, zugunsten des Verbraucher-Leasingnehmers die Vorschriften zum verbundenen Geschäft anwenden.8

cc) Die überwiegende Ansicht in der Literatur9 sowie die neuere Instanzrechtsprechung10 stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 BGB auf das Dreiecksverhältnis beim Leasing grundsätzlich nicht passen.

Zwar verweist § 506 BGB auf §§ 358, 359 BGB. Hierbei handelt es sich aber um eine Rechtsgrundverweisung.

Für das verbundene Geschäft des § 358 III BGB wird aber vorausgesetzt, dass der Verbraucher (hier der LN) zwei Verträge abschließt. Die Bedeutung der Verweisung auf §§ 358, 359 BGB ergibt beim Finanzierungsleasingvertrag daher nur dann einen Sinn, wenn der LN zur Finanzierung der Leasingraten und/oder der Sonderzahlung ein längerfristiges Darlehen aufnimmt, um so die monatliche Belastung mit den Leasingraten zu reduzieren.

Auch beim hier vorliegenden Eintrittsmodell passen die Vorschriften zum verbundenen Geschäft nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis, da es auch hier an dem vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt.

Durch die sachgerechte Handhabung der bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen sei der Leasingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.

d) Ansicht des BGH

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und lehnt die Anwendung der Vorschriften zum verbundenen Geschäft auf das Eintrittsmodell beim Leasing ab.

aa) Verbundenes Geschäft setzt Bindung des Verbrauchers an zwei Verträge voraus

Die in § 358 III S. 1 BGB enthaltene Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt einen Vertrag über die Lieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen Leistung) sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des Liefervertrags dient.

Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäfts begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist.11

Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den Liefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen Finanzierungsgeschäfts gegenüber dem Lieferanten zu begleichen,12 ist auch bei einem Leasingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben, da der Leasingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrags durch den Käufer dient.

Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses dem anstelle des Leasingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden Leasinggeber zur Beschaffung des Leasinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den Leasingvertrag begründete Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllen zu können.

Der Leasingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des Leasingverhältnisses - nur gegenüber dem Leasinggeber gebunden.

bb) §§ 358, 359 BGB passen nicht auf das Finanzierungsleasing

Bei Leasingverträgen nach dem Eintrittsmodell besteht außerdem mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis dafür, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 III BGB analog anzuwenden.

Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 BGB kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und Leasingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt.

Das gilt nicht nur für den Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB, für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des Leasingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion einen gleichwertigen Schutz erfährt.13

Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 II BGB. Dass diese Bestimmung auf Leasingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits § 358 IV S. 3 BGB, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des Finanzierungsgeschäfts kraft Gesetzes an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der Leasinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags ohnehin alleiniger Vertragspartner des Beschaffungsvertrags mit dem Lieferanten, sodass ein Bedürfnis des Leasingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht.

Anmerkung: Ab dem 13.06.2014 ist der Vertragseintritt des Darlehensgebers im Fall des Widerrufs in § 358 IV S. 5 BGB n.F. geregelt.

III. Endergebnis

Da auch auf das Eintrittsmodell beim Leasingvertrag die Vorschriften über verbundene Verträge weder direkt noch analog anwendbar sind, hat der Widerruf des Antrags auf Abschluss eines Leasingvertrags nicht zum Entfallen der kaufvertraglichen Verpflichtungen geführt.

K ist daher gegenüber V zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

D) Kommentar

(mty). Der BGH entscheidet (endlich) eine seit Jahren umstrittene Frage. Sowohl das Ergebnis als auch die Begründung sind völlig richtig.

Ein Schutzbedürfnis des Käufers ist auch dann zu verneinen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - gar nicht erst zum Eintritt des Leasinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt.

Der Käufer hätte nämlich das Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen können, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrags ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 II BGB stellt.14 Das kann konkludent schon dann anzunehmen sein, wenn er zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten Leasingvertrag abschließt.

Aber selbst wenn eine solche Bedingung weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre der Schutz des Käufers über die Figur der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zu erreichen, da bei einer Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrags Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrags ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Käufer selbst den ihm auf diese Weise zukommenden Schutz dadurch nimmt, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrags das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen.

Dies wird man -- wie im vorliegenden Fall -- wohl dann zu bejahen haben, wenn der Verkäufer vom geplanten Eintrittsmodell eines Leasinggebers keinerlei Kenntnis hat.

Anmerkung: Interessant dürfte es wieder ab dem 13.06.2014 werden. Dann tritt nämlich § 360 BGB n.F. zu den sog. „Zusammenhängenden Verträgen" in Kraft. § 360 I S. 1 BGB n.F. bestimmt dabei Folgendes:

„Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

Nach der Legaldefinition des § 360 II S. 1 BGB n.F. liegt ein zusammenhängender Vertrag vor, „wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird.

Nach § 360 II S. 2 BGB n.F. ist ein Verbraucherdarlehensvertrag auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

Weder in der Kommentierung der 73. Auflage des Palandt noch in den bislang veröffentlichten Aufsätzen zu der am 13.06.2014 in Kraft tretenden Rechtslage wird diese Problematik diskutiert. Von der Hand zu weisen ist die Überlegung, ob das Eintrittsmodell künftig wenigstens ein „zusammenhängender Vertrag" i.S.d. § 360 BGB n.F. ist, aber sicher nicht.

Es bleibt also spannend!

E) Zur Vertiefung

  • Leasing

Hemmer/Wüst, Schuldrecht BT II, Rn. 137 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was versteht man unter dem „Eintrittsmodell" beim Leasing?
  2. Finden auf das Eintrittsmodell beim Verbraucherleasing i.S.d. § 506 II BGB die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB) Anwendung?

  1. Vgl. hierzu Tyroller, Life & Law 4/2014, 296 ff. sowie die Fortsetzung demnächst in Life & Law 6/2014.

  2. Palandt, § 13 BGB, Rn. 4.

  3. Vgl. hierzu Tyroller, Life & Law 4/2014, 296 f.

  4. So Palandt, § 355 BGB n.F., Rn. 6; Bittner, „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Informationspflichten und Widerrufsrecht im Direktvertrieb", ZVertriebsR 2014, 3 (8).

  5. Vgl. hierzu demnächst Tyroller, Life & Law 6/2014.

  6. Zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 151 ff.

  7. Grunewald, JA 2010, 93, 97; Graf von Westphalen/Woitkewitsch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. L Rn. 378

  8. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 506 BGB, Rn. 91; Staudinger, § 358 BGB, Rn. 43; MüKo, 6. Aufl., § 358 BGB, Rn. 17, § 359 BGB, Rn. 10 ff.

  9. Bartels, ZGS 2009, 544, 545; Omlor, JuS 2011, 305, 309.

  10. OLG Düsseldorf, WM 2010, 2258, 2259 f. OLG Brandenburg, VRR 2008, 345

  11. Staudinger, § 358 BGB, Rn. 21.

  12. jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 358 BGB, Rn. 22

  13. Vgl. zuletzt BGH, Life & Law 4/2014, 246 ff. = ZIP 2014, 177 ff.

  14. BGH, NJW-RR 1990, 1009 ff.