Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar

von justico.de am 21.12.2017

Die Studienplatzvergabe im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin an staatlichen Hochschulen ist teilweise mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht - Az.: 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - mit Urteil vom 19.12.2017 entschieden. Bis Ende 2019 müsse das Zulassungsverfahren nun verfassungskonform gestaltet werden. Das Abstellen auf die Abiturnote sei zwar an sich nicht zu beanstanden. Für verfassungswidrig erachtet das BVerfG aber die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortswünschen im Rahmen der Abiturbestenquote. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hingen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben, und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Verfassungswidrig sei - neben weiteren Aspekten - darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt habe. Denn ein zu langes Warten beeinträchtige erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl. Sehe der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, müsse er die Wartedauer auf ein angemessenes Maß begrenzen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-112.html