Vollstreckungshandlung

Gemeint ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung der in § 113 I StGB genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillens dient.

Die Verkehrspolizisten

Die Verkehrspolizisten suchen sich ein Auto aus dem Stau heraus. Einer der Polizisten hat die StVO, ein dickes Buch, in der Hand. Im Hintergrund ist der Landtag, die Volksvertreter schauen aus dem Fenster und beobachten amüsiert die Szene.

Erläuterung:

=> Heraussuchen: jede Tätigkeit

=> Polizisten: Organe

=> Einer der Polizisten: Einzelfall

=> StVO: Rechtsnormen oder Hoheitsakte

=> Volksvertreter im Landtag: Staatswille