Unechte Wahlfeststellung

Die vom Täter verwirklichte Strafnorm ist gewiss, es ist nur unsicher, welche der Handlungen den Straftatbestand konkret verwirklicht hat.

Zwei Fotos sind genug

Dem Täter werden vor Gericht zwei Fotos vorgelegt, die ihn bei zwei verschiedenen „Einbrüchen“ in dasselbe Haus zeigen. Unklar ist nur, bei welchem er das Diebesgut mitnahm. Er steht triumphierend auf, streckt seine Hände geständig vor für die Handschellen und grinst: „Ich habe die Beute gestohlen, aber jetzt weisen sie mir erst einmal nach, bei welchem Diebstahl!“ Der Richter grinst zurück: „Das brauche ich gar nicht.“ Und die Handschellen klicken.

Erläuterung:

=> Das grinsende Hinschalten der Hände: Die Strafnorm ist gewiss

=> Die Fotos: Unsicherheit über die konkrete Handlung

Anmerkung: Folge der unechten Wahlfeststellung (auch Tatsachenalternativität genannt) ist, dass der Täter ohne Klärung der Handlungsfrage verurteilt werden kann, daran erinnert das Grinsen des Richters am Ende.