Sichentfernen

Dies verwirklicht nicht, wer nur seine Vorstellungspflicht verletzt, aber am Tatort bleibt, noch liegt es bei Fällen eines nicht willensgetragenen Sichentfernens vor.

Nach dem Unfall

Der Fahrer sagt nichts über den Unfallhergang, er bleibt aber bei seinem Wagen. Der andere wird von Sanitätern weggetragen. Vor Gericht wird er freigesprochen.

Erläuterung:

=> Bleibt bei seinem Wagen: am Tatort bleibt

=> Sagt nichts über den Unfallhergang: wer seine Vorstellungspflicht verletzt

=> Von Sanitätern weggetragen: nicht willensgetragenes Sichentfernen

=> Vor Gericht freigesprochen: verwirklicht nicht

Problem:

„Liegt ein Sichentfernen vor, wenn sich der Täter mit Wissen der anderen Unfallbeteiligten in eine nahegelegene Gaststätte begibt, um dort das Eintreffen der Polizei abzuwarten?“